Vermögensschadenhaftpflicht (Öffentlicher Dienst)

Vermögensschadenhaftpflicht

Vermögensschadenhaftpflicht – Ergänzung zur Diensthaftpflicht

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Sie Dritten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Vermögensschäden zufügen, kann es schnell zu hohen Schadenersatzforderungen kommen. Diese „echten Vermögensschäden“ sind in der Regel nicht Teil der normalen Deckung Ihrer Diensthaftpflicht und müssen explizit eingeschlossen oder über einen separaten Haftpflichtvertrag abgesichert werden. Eine Vermögensschadenhaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.

Vermögensschadenhaftpflicht - Ergänzung zur Diensthaftpflicht

Für wen ist die Versicherung?

Aufgrund der besonderen Haftungssituation ist eine Vermögensschadenhaftpflicht grundsätzlich jedem Beschäftigten im öffentlichen Dienst als Ergänzung bzw. Erweiterung seiner Diensthaftpflicht anzuraten.

Keinesfalls darauf verzichten sollte jeder Beschäftigte, der im weitesten Sinne als Entscheidungsträger tätig ist (z. B. direkt berät, selbst ausfertigt, selbst einzieht, etc.).

Grundlage der Haftung

§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“

§ 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

Auf Angestellte im öffentlichen Dienst, beamtenähnlich Bedienstete, Soldaten, etc., werden diese Regelungen entsprechend angewendet.

Schadensbeispiele aus der Praxis

Grundbuch

Eine Rechtspflegerin trägt durch einen Zahlendreher einen Zwangsversteigerungsvermerk versehentlich beim falschen Grundstück ein. Dem betroffenen Eigentümer wird wenige Wochen später ein Darlehen seiner Hausbank versagt.

Abgeschleppt

Im Rahmen ihrer nächtlichen Streife kontrollieren zwei Polizisten geparkte Fahrzeuge. Bei einem Transporter fällt ihnen das dort fest verbaute Funkgerät auf, da dieses der Polizeiausstattung entspricht. Sie vermuten eine unrechtmäßige Aneignung des Geräts und lassen den Transporter daher zur Beweissicherung abschleppen. Am Morgen kann der Halter (Transportunternehmer) seine anstehende Fuhre deshalb nicht antreten. Bei seiner Diebstahlmeldung klärt ihn die Polizei über den Sachverhalt auf. Er kann einen Kaufbeleg beibringen und die Vorwürfe damit entkräften, hat Fuhre und Neukunden aber verloren.

Was ist versichert?

Grundsätzlich sind alle „echten“ Vermögensschäden versichert, die der Versicherungsnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten fahrlässig zufügt. Hierunter versteht man Schäden, die den Geschädigten finanziell benachteiligen und aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden (z. B. Fehlberechnung, Falschberatung, Fehlentscheidung, etc.).

Die Vermögensschadenhaftpflicht prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen und Versicherungssummen ggf. abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung.

Wer ist versichert?

Jede zu versichernde Person benötigt eine eigene Diensthaftpflichtdeckung entsprechend der jeweiligen Tätigkeit.

Welche Gefahren und Schäden sind u.a. nicht versichert?

  • Vorsatz
  • Geldstrafen und Bußgelder

Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend und kann je nach gewähltem Tarifwerk abweichen.

Wie kann der Versicherungsschutz dargestellt werden?

Eine Deckung für dienstliche Haftpflichtrisiken kann je nach Anbieter und benötigtem Umfang über eine separate Vermögensschadenhaftpflicht oder als ergänzende Deckung einer Diensthaftpflichtversicherung (ggf. anhängend an eine Privathaftpflichtversicherung) abgeschlossen werden. Bitte beachten Sie, dass eine Diensthaftpflicht alleine in der Regel nur solche Vermögensschäden übernimmt, die nicht im direkten Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit entstanden sind!