Vermögensschadenhaftpflicht

Vermögensschadenhaftpflicht

Die Vermögensschadenhaftpflicht – Verantwortung über das Vermögen anderer 

Die Vermögensschadenhaftpflicht ist eine Versicherung für Unternehmer und Freiberufler, die von Berufs wegen andere beraten oder fremde Vermögensinteressen wahrnehmen.

Sie bietet umfassenden Schutz, wenn Ihr Kunde einen durch Sie verursachten finanziellen Schaden – einen sogenannten echten Vermögensschaden – erleidet. Für viele freie Berufe ist die Versicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Hausverwalter.

Die Vermögensschadenhaftpflicht - Bei Verantwortung und Vermögen

Was ist eine Vermögensschade­nhaftpflicht­versicherung?

Ob als Berater, ITler, Ingenieur oder Architekt – sobald Sie für einen Dritten eine Dienstleistung erbringen oder beratend tätig sind, besteht für Sie als Unternehmer oder Freiberufler das Risiko, einen echten Vermögensschaden zu verursachen. Schon ein kleiner Fehler, wie das Versäumen einer Frist, kann hohe Schadensersatzzahlungen nach sich ziehen und Ihre berufliche Existenz bedrohen.

Schadensbeispiele aus der Praxis

Vertrauliche Infos veröffentlicht

Ihr Kunde steht kurz vor einer wirtschaftlich wichtigen Transaktion, wobei Sie als Berater Einblick in vertrauliche Informationen haben. Durch eine Unachtsamkeit Ihrerseits dringen Informationen nach außen. In Ihrem Beratungsvertrag ist hierfür eine Vertragsstrafe vorgesehen, die Ihr Auftraggeber nun Ihnen gegenüber geltend macht.

Veraltete Daten

Im Auftrag Ihres Kunden erstellen Sie eine Marktanalyse. Aus Unachtsamkeit verwenden Sie veraltete Daten und kommen zu einer falschen Schluss­folgerung. Ihr Kunde orientiert sich an Ihrer Beurteilung und erleidet einen finanziellen Schaden.

Frist verpasst

Ein Steuerberater vergisst, die Steuererklärung eines Mandanten fristgerecht einzureichen. Da die Frist bereits verschoben wurde, akzeptiert das Finanzamt keinen weiteren Aufschub und verlangt von dem Mandanten einen Verspätungs­zuschlag. Der Mandant fordert den entstandenen Schaden von seinem Steuerberater zurück.

Urheberrecht verletzt

Auf Ihrer firmeneigenen Homepage platzieren Sie verschiedene Bilder. Ein Fotograf, der vor Jahren einige dieser Bilder angefertigt hat, erkennt seine Fotos wieder und macht Schadens­ersatz­ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts gegen Sie geltend.

Kommt es bei Ihrem Kunden zu einem echten Vermögensschaden, für den Sie haften, springt die Vermögensschadenhaftpflicht ein und übernimmt die Kosten.

Wer benötigt eine Haftpflicht für Vermögensschäden?

Für viele freie Berufe ist die Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Hausverwalter, Wirtschaftsprüfer oder – abhängig vom Bundesland – Architekten. Auch viele Selbstständige in der Finanz- und Versicherungsbranche müssen für die Zulassung eine Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen, wie der Versicherungsvermittler nach §34d GewO oder der Immobilienkreditvermittler nach §34i GewO.

Doch auch bei anderen Berufszweigen aus der Dienstleistungsbranche verlangen Kunden häufig den Nachweis einer Vermögensschaden­haftpflicht­versicherung, bevor sie einen Auftrag vergeben. Ob Pflicht oder nicht – es lohnt sich in jedem Fall, sich entsprechend abzusichern.

Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler folgende Tätigkeiten ausüben, brauchen Sie eine Vermögensschadenhaftpflicht:

  • Beratung
  • Begutachtung
  • Prüfung
  • Vollstreckung
  • Verwaltung
  • Beurkundung
  • Aufsichtsführung 

Dabei ist es unerheblich, ob Sie ein eigenes Unternehmen führen oder nur nebenberuflich tätig sind. Selbst wenn Sie ausschließlich ehrenamtlich tätig sind, beispielsweise als Vereinsvorstand, haften Sie per Gesetz für Schäden, die Dritten durch Ihren Fehler entstehen.

Beispiele für typische Berufsgruppen, welche eine Vermögensschadenhaftpflicht benötigen sind:

  • Buchhalter
  • Fotograf
  • Gutachter und Sachverständiger
  • Hausverwalter
  • Immobilienmakler
  • IT-Dienstleister
  • Notar
  • Personalberater und -vermittler
  • Promoter
  • Rechtsanwalt
  • Steuerberater
  • Übersetzer

uvm.

Welche Leistungen bietet die Vermögensschaden­versicherung?

Die Vermögensschadenhaftpflicht versichert Ihr berufliches Risiko, einen finanziellen Schaden oder entgangenen finanziellen Vorteil bei einem Kunden zu verursachen. Haftungsgrundlage ist hierbei die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht. Grundsätzlich darf jedoch der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit, also ein berufliches Versehen, entstanden sein. Darüber hinaus reguliert die Vermögensschaden­haftpflicht nicht nur begründete Haftpflichtansprüche – sie wehrt auch unbegründete Haftpflichtansprüche ab (passiver Rechtsschutz).

Maßgeschneiderte Deckungskonzepte

Für eine optimale Absicherung, wird die Vermögensschaden­haftpflicht auf die berufsspezifischen Risiken Ihrer Selbstständigkeit zugeschnitten. Das bedeutet, dass je nach Berufsfeld andere Risiken versichert sind. Daher lässt sich nicht pauschal sagen, wann beziehungsweise für welche Leistungen die Vermögensschaden­haftpflicht zahlt. So ist für den Unternehmens­berater unter anderem die gutachterliche Beurteilung der Marktverhältnisse versicherbar, beim Rechtsanwalt zum Beispiel die Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Darüber hinaus wird die Vermögensschaden­haftpflicht je nach Versicherer entweder speziell auf Ihren Tätigkeitsbereich zugeschnitten (geschlossene Deckung) oder der Versicherer bietet die Absicherung aller Tätigkeiten, die nicht explizit ausgeschlossen sind (offene Deckung).

a) Geschlossene Deckung

Bei der geschlossenen Deckung sind nur diejenigen Tätigkeitsbereiche versichert, die sie angeben und damit im Versicherungsvertrag der Vermögensschadenhaftpflicht stehen. So wird beispielsweise berücksichtigt, dass ein Übersetzer im Bereich medizinische Beipackzettel ein höheres finanzielles Risiko hat als ein Übersetzer für Kinderbücher.
Unter den Unternehmensberatern haben hingegen jene im Bereich Due Diligence ein besonders hohes Risiko, einen finanziellen Schaden zu verursachen, was ebenfalls entsprechend versichert sein muss. So erhalten Sie eine maßgeschneiderte Vermögensschaden­haftpflicht, die auf ihr individuelles Risiko abgestimmt ist.

b) Offene Deckung (auch: All-Risk-Deckung)

Bei der offenen Deckung sind hingegen alle Tätigkeiten mitversichert, die über die Vertragsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. Der Vorteil der offenen Deckung ist, dass Sie keine Anpassungen vornehmen müssen, wenn sich Ihr Tätigkeitsbereich erweitert oder ändert. Eine Vermögens­schaden­haftpflicht mit der offenen Deckung bieten unter anderem die Hiscox und die Markel an. Sollen Sie eine Nebentätigkeit aufnehmen, die nichts mit Ihrem eigentlichen Berufsbild zu tun hat, müssen Sie diesen Umstand Ihrem Versicherer in sofort anzeigen (z. B. wenn Sie als freiberuflicher Fotograf nebenberuflich auch Übersetzungs­dienstleistungen anbieten).

Maßgeschneiderte Versicherungs­leistungen

Zudem gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifen der Vermögensschadenhaft­pflichtversicherung. Bestimmte Leistungen können zudem optional gewählt werden, zum Beispiel die Absicherung von Eigenschäden durch Datenrisiken. So können Sie den Leistungsumfang Ihrer Vermögensschaden­haftpflicht frei und individuell bestimmen.

Bei der Auswahl der richtigen Vermögensschaden­haftpflicht hilft Ihnen unser Online-Vergleich, da wir auf Basis einer umfassenden Risikoanalyse genau die Tarife anzeigen, die auf Ihr spezifisches Berufsfeld zugeschnitten sind.

Versicherte Schäden und nicht versicherte Schäden in der Vermögensschadenhaftpflicht

Schäden welche über die Vermögensschadenhaftpflicht versichert werden können:

Vermögensschäden Dritter

  • Fehlerhafte Beratung und Aufklärung
  • Termin – und Fristversäumnis, beispielsweise durch Planungsfehler
  • Gewinnausfall aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung (Erfüllungs­folgeschäden und Schäden durch verzögerte Leistungs­erbringung)
  • Sachschäden an Schriftstücken
  • Schäden durch die Übermittelung elektronischer Daten
  • Schäden durch Verzögerung der Leistung
  • Verletzung von Schutz- und Urheberrechten
  • Vertragliche Haftung (über gesetzliche Haftung hinausgehend)
  • Vertragsstrafen bei Verstoß gegen Geheimhaltungs­pflichten
  • Tätigkeit als Interimsmanager
  • Nachhaftung
  • Subsidiäre Rückwärtsversicherung
  • Auslandsdeckung (meist ist Europa immer dabei, oft auch weltweit, aber mit Einschränkung USA/Kanada)
  • M&A-Tätigkeiten

Eigenschäden

  • Vertrauensschäden durch Mitarbeiter
  • Zerstörung der eigenen Website
  • Kosten zur Wiederherstellung der eigenen Reputation
  • Eigenschadendeckung für Datenrisiken
  • Berechtigter Rücktritt eines Auftraggebers (RPC=Return of project costs)
  • D&O für Interimsmanager

Schäden die nicht über die Vermögensschadenhaftpflicht versichert werden können:

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensfolgeschäden

Sollte sich eine Person durch Ihr Verschulden verletzen oder beschädigen Sie fremdes Eigentum, so ist dies nicht im Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflicht enthalten. Auch sogenannte Vermögensfolgeschäden deckt die Versicherung nicht ab. Dabei handelt es sich um finanzielle Schäden, die durch einen vorangegangenen Personen- oder Sachschaden verursacht wurden. Man nennt diese auch unechte Vermögensschäden.

Hinweis: Grob fahrlässig sowie vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versicherbar!

Wo besteht Versicherungsschutz?

Die Vermögensschaden­haftpflicht deckt in der Regel Schadensersatz­forderungen innerhalb von Deutschland und Europa ab. Somit sind Sie auch abgesichert, wenn Sie Leistungen im Ausland erbringen. Je nach Tarif besteht der Versicherungs­schutz sogar weltweit mit Einschränkungen für die USA und Kanada.

Wer ist (mit-)versichert bei der Vermögensschaden­haftpflicht?

Als mitversicherte Personen zählen alle Angestellten, die im offiziellen Auftrag des Versicherungsnehmers handeln. Dazu gehören:

  • Geschäftsführer und Manager (kein Ersatz für eine eigenständige D&O-Versicherung!)
  • festangestellte und freie Mitarbeiter
  • Trainees, Volontäre, temporäre Praktikanten und Werkstudenten
  • Mitarbeiter aus Zeitarbeitsfirmen
  • beauftragte Subunternehmen

Wo besteht Versicherungsschutz?

Die Vermögensschaden­haftpflicht deckt in der Regel Schadensersatz­forderungen innerhalb von Deutschland und Europa ab. Somit sind Sie auch abgesichert, wenn Sie Leistungen im Ausland erbringen. Je nach Tarif besteht der Versicherungs­schutz sogar weltweit mit Einschränkungen für die USA und Kanada.

Was kostet eine Vermögensschadenhaftpflicht?

Wie viel eine Vermögensschadenhaftpflicht kostet, hängt vor allem davon ab, wie hoch das Risiko bei Ihrem Unternehmen ist, einen Schaden zu verursachen. Die Größe der Gefahr wird von verschiedenen Faktoren bestimmt. Unter anderem können das sein:

  • Ihr Tätigkeitfeld
  • Ihre Anzahl an Mitarbeitern
  • Ihr jährlicher Umsatz

Des Weiteren richtet sich die Beitragshöhe für die Vermögensschadenhaftpflicht nach der gewählten Deckungssumme und der Selbstbeteiligung. Sprich, je niedriger die Deckungssumme und je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger fallen Ihre Beiträge aus. Bei der Selbstbeteiligung sollten Sie beachten, dass diese nicht zu hoch ist, um Ihr Unternehmen nicht unnötig finanziell zu belasten. Denn eine Selbstbeteiligung gilt pro Schadensfall.

Welche Versicherungssumme sollte gewählt werden?

Wie hoch die Deckungssumme bei der Vermögensschadenhaftpflicht sein sollte, lässt sich ebenfalls nicht pauschal sagen. Bei der Wahl der richtigen Summe kommt es weniger auf die eigene Betriebsgröße als vielmehr auf den möglichen Schaden an, den Sie einem Auftraggeber zufügen können. Daher sollten Sie sich an Folgendem orientieren:

  • dem potenziell versursachbaren Schaden
  • der Unternehmensgröße des Auftraggebers

Bei Selbstständigen, die per Gesetz eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen müssen, sind jedoch Mindestdeckungssummen vorgeschrieben. Diese betragen zum Beispiel für den Rechtsanwalt und Steuerberater 250.000 Euro pro Schadensfall und 1 Million Euro für ein Versicherungsjahr. Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht sollten Sie aber darauf achten, dass die Deckungssumme hoch genug ist, um im Schadensfall nicht auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Angebote mit verschiedenen Deckungssummen können Sie sich in unserem Vergleichsrechner anzeigen lassen.

Sonderkündigungsrecht Ihrer Vermögensschadenhaftpflicht bei Geschäftsaufgabe

Wir wünschen es Ihnen nicht – aber sollten Sie Ihr Geschäft aufgeben müssen, z. B. aufgrund von Insolvenz, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet, dass Sie Ihre Versicherungsbeiträge nur so lange zahlen müssen, wie Sie tatsächlich selbstständig sind. Um von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie Ihrem Versicherer die Bestätigung Ihrer Gewerbeabmeldung zusenden. Liegt der Termin Ihrer Gewerbeabmeldung in der Zukunft, wird der Versicherungsvertrag zu diesem Termin beendet. Ist Ihr Gewerbe bereits abgemeldet, wird der Vertrag zu dem Datum beendet, an dem die Gewerbeabmeldung bei Ihrem Versicherer eingegangen ist.

Wichtige Erweiterung des Versicherungs­schutzes für Führungspersonen

D&O-Versicherung: Die Vermögensschadenhaftpflicht für Manager und Geschäftsführer

Aufsichtsräte, Vorstände, Geschäftsführer, Präsidium aber auch leitende Angestellte benötigen eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflicht: die D&O Versicherung. Die Notwendigkeit einer eigenen Versicherung ergibt sich aus der Tatsache, dass Manager und Führungspersonen im rechtlichen Sinne keine Arbeitnehmer sind und daher für Pflichtverletzungen im Innen- und Außenverhältnis mit ihrem Privatvermögen haften. Zum Schutz vor Schadensersatz­ansprüchen empfiehlt sich daher eine D&O-Versicherung.

Unterschied zwischen Vermögens­schadenhaftpflicht- und D&O-Versicherung

Die Vermögensschadenhaftpflicht schützt das Unternehmen und alle seine Angestellten bei Fehlern aus dem operativen Handeln. Die D&O-Versicherung hingegen sichert alle leitenden Angestellten bei Organverschulden ab. Ein Organverschulden liegt vor, wenn es sich um einen Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler handelt. In diesem Fall haften die leitenden Angestellten persönlich und können sowohl von Dritten als auch vom Unternehmen selbst wegen unternehmerischer Fehlentscheidungen in Anspruch genommen werden. Unterläuft dem leitenden Angestellten hingegen ein Fehler im operativen Geschäft, so ist er wie alle anderen Angestellten auch über die Vermögensschaden­haftpflicht des Unternehmens abgesichert.