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BAV - Unterstützungskasse

Unterstützungskasse – U-Kassenmodell der betrieblichen Altersvorsorge

bav -Unterstützungskasse (U-Kassen) gehört zu den mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung,

Die Unterstützungskasse (U-Kassen) gehört zu den mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung, da sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung eines Erfüllungsgehilfen – der U-Kasse – bedient.

Der Arbeitgeber wendet als Trägerunternehmen einen pro Arbeitnehmer festgelegten Versorgungsbetrag der Unterstützungskasse zu. Diese investiert den Beitrag in eine zuvor mit dem Arbeitgeber festgelegte Rückdeckungsversicherung.

Hinweise:

Im Gegensatz zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen unterliegt die Unterstützungskasse nicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und ist deshalb in der Wahl der Kapitalanlage frei. Insofern ist es sogar möglich, den zugewandten Versorgungsbetrag an das Trägerunternehmen in Form eines Darlehens zurückzuüberweisen. Das stärkt die Liquidität.

Es wäre möglich, den Versorgungsbeitrag nicht zugunsten einer Rückdeckungsversicherung zu verwenden. Für diese Fälle der reservepolsterfinanzierten bzw. pauschaldotierten Unterstützungskasse richtet sich der Betriebsausgabenabzug nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Der Beitrag beschäftigt sich jedoch nur mit der rückgedeckten Unterstützungskasse. Für diese Zuwendungen wird der Betriebsausgabenabzug in § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG geregelt. Beim Betriebsausgabenabzug liegt der Vorteil darin, dass alle für die Rückdeckungsversicherung erforderlichen Beiträge der Unterstützungskasse zugewendet und damit voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden können.

Zur Umsetzung des U-Kassen-Modells könnte jedes Unternehmen eine eigene Unterstützungskasse gründen. Das bedeutet allerdings viel Aufwand und Kosten. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen können sich daher – kostengünstiger – einer überbetrieblichen (Gruppen-)Unterstützungskasse anschließen. Eine Unterstützungskasse gewährt auf ihre Leistungen zwar keinen Rechtsanspruch (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Dies hat laut BAG für die Versorgungsberechtigten jedoch keine nachteiligen Folgen.

Warum sollten Arbeitgeber eine Unterstützungskasse anbieten?

Arbeitgeber haben zunächst selbst nichts davon, wenn sie für ihre Arbeitnehmer die bAV mittels Versicherungen ohne Ausnutzung betriebswirtschaftlicher Effekte einführen. Vordergründig bringt das dem Arbeitgeber zusätzliche Kosten und Verwaltungsaufwand. Zwar haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zur bAV (§ 1a BetrAVG), jedoch lässt sich dieser am einfachsten, kostengünstigsten und risikoärmsten über die Direktversicherung abdecken.

Praxishinweis

Selbst für ein nach Gewinnmaximierung strebendes Unternehmen gibt es einen überzeugenden Grund für die Unterstützungskasse: Ihren Arbeitnehmern verschafft die U-Kasse Vorteile (siehe unten), welche die Konkurrenz oftmals nicht bieten. Damit können Unternehmen mit der U-Kasse Fachkräfte binden und sich im Wettbewerb gegenüber der Konkurrenz abheben.

Welche Vorteile haben Arbeitnehmer?

Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteil wird am deutlichsten, wenn man die Durchführungswege unterscheidet:

  • Einzahlungen in die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds führen grundsätzlich zum Zufluss von Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
  • Allerdings gibt es eine – betragsmäßig begrenzte – staatliche Förderung:
    • Im Jahr 2014 können Arbeitnehmer maximal 2.856 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
    • Weitere 1.800 Euro Bruttoentgelt können steuer-, aber nicht mehr sozialversicherungsbefreit verwendet werden.
  • Bei der rückgedeckten U-Kasse führen die Beiträge beim Arbeitnehmer mangels eines Rechtsanspruchs noch nicht zum Lohnzufluss im Sinne § 11 EStG. Erst die späteren Leistungen aus der U-Kasse werden als Versorgungsbezug nachgelagert versteuert (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
    • Damit bleiben die Beiträge zur U-Kasse in unbegrenzter Höhe lohnsteuerfrei.
    • Sozialversicherungsrechtlich gelten die Beiträge (erst) als Arbeitsentgelt, soweit sie 2.856 Euro übersteigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Damit bleiben Entgeltumwandlungen in die U-Kasse bis zu zusätzlichen 2.856 Euro sozialversicherungsfrei – unabhängig von bereits befreiten Einzahlungen in die versicherungsförmigen Durchführungswege. Arbeitgeberfinanzierte Leistungen ziehen grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht nach sich.

Praxishinweis

Entgeltumwandlungen über die Unterstützungskasse sind insbesondere für Arbeitnehmer mit Einkommen über den Beitragsbemessungsgrenzen interessant, da die sozialversicherungsrechtlich begrenzte Befreiung der Entgeltumwandlung für sie ohne Relevanz ist.

Die Vorteile der Unterstützungskasse für Arbeitnehmer

  • Arbeitnehmer, die Entgelt innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen umwandeln und einen über die Beschränkungen der versicherungsförmigen Durchführungswege hinausgehenden Versorgungsbedarf haben, können die staatliche Förderung mit Hilfe der U-Kasse verdoppeln.
  • Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen können ihr Bruttoentgelt unbegrenzt steuerfrei umwandeln. Grundsätzlich könnten sie auf den Einsatz einer Direktversicherung oder eines anderen versicherungsförmigen Durchführungsweges zur Stückkostenreduzierung verzichten. Da die U-Kasse Arbeitnehmern nicht nur Vorteile bietet (siehe unten), sollte dieser Schritt wohl überlegt sein.
  • Im Vergleich zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen sind die Rentenleistungen der U-Kasse steuerlich mit einem Versorgungsfreibetrag begünstigt (§ 19 Abs. 2 EStG). Dieser wird jedoch abhängig vom Renteneintritt bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen.

Welche Nachteile drohen Arbeitnehmern?

Folgende Nachteile können Arbeitnehmern entstehen:

  • Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung der Versorgung aus der Unterstützungskasse auf einen neuen Arbeitgeber, wie dies bei den versicherungsförmigen Wegen vorgesehen ist (§ 4 BetrAVG). Ist ein neuer Arbeitgeber nicht zur Übernahme der Versorgung bereit, bleibt sie beim alten Arbeitgeber und wird nicht mehr fortgeführt. Waren die Abschlusskosten hoch und die Anzahl der Beiträge gering, kann auch die staatliche Förderung ein schlechtes Gesamtergebnis nicht ausgleichen.
  • Aus Kostengründen hat der Arbeitgeber ein Interesse, den Leistungsplan der Unterstützungskasse zum Nachteil der Flexibilität des Arbeitnehmers zu gestalten.

Welche Besonderheiten hat der Arbeitgeber zu beachten?

Für die erfolgreiche Implementierung des U-Kassenmodells muss der Arbeitgeber noch Folgendes bedenken:

  • Zur Sicherung des Betriebsausgabenabzugs sind strikte gesetzliche Vorgaben zu erfüllen (§ 4d Abs. Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG, R 4d EStR). Insbesondere müssen die jährlichen Zuwendungen zur U-Kasse gleich bleiben oder steigen (Ausnahmen insbesondere bei Änderung der Versorgungszusage möglich, R 4d Abs. 9 EStR). Außerdem muss der Arbeitgeber die umfangreiche Rechtsprechung beachten. Zuletzt hat der BFH beispielsweise zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses entschieden, dass es genügt, wenn der Arbeitgeber die Anwartschaftsbestätigung der U-Kasse vom Arbeitnehmer unterschreiben lässt und aufbewahrt (BFH, Urteil vom 14.5.2013, Az. I R 6/12; Abruf-Nr. 133189).

Praxishinweis

Die Zuwendungen zur rückgedeckten Unterstützungskasse können bei Einhaltung der steuerlichen Vorgaben vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Liquiditätsaufwand entspricht somit dem steuerlichen Aufwand. Ein deutlicher Vorteil gegenüber der Pensionszusage, bei der die eigenen Steuerregeln des § 6a EStG oftmals zu Abweichungen führen.

  • Entgegen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bilanzierungspflicht für Pensionsrückstellungen, die sich negativ auf die Bonität auswirken können und deshalb zunehmend ausgelagert werden, besteht für die U-Kasse ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB; IDW-RS-HFA 30). Damit kann eine direkte Bilanzberührung verhindert werden. In der Steuerbilanz darf für die Aufwendungen an die U-Kasse eine Rückstellung nur in den engen Grenzen des § 4d Abs. 2 Satz 2 EStG gebildet werden.
  • Zusätzlich zu den Beitragsaufwendungen zur U-Kasse muss der Arbeitgeber eine Verwaltungsgebühr und Beiträge zur gesetzlichen Insolvenzsicherung entrichten (§ 10 Abs. 1 BetrAVG).
  • Diese Kostenbelastung erlischt nicht mit dem Rentenbeginn des Arbeitnehmers, sondern erst, wenn der Versorgungsberechtigte und eventuell Hinterbliebene verstorben sind.

Praxishinweis

Unter diesem Gesichtspunkt sollte der Arbeitgeber bei der Leistungsplangestaltung ein einseitiges Kapitaloptionsrecht in Betracht ziehen. Damit kann er das Versorgungsversprechen zum Rentenbeginn erfüllen und gleichzeitig die Nebenkostenbelastung begrenzen.

  • Ein weiterer wichtiger Punkt in der Leistungsplangestaltung ist die Wahl der richtigen Zusageform, die sich insbesondere im Risikopotenzial für den Arbeitgeber unterscheidet. Empfehlenswert ist die beitragsorientierte Leistungszusage. Bei dieser Form stellt der Arbeitgeber lediglich die Versicherungsbeiträge zur Verfügung. Die Leistung der U-Kasse resultiert aus dem Umrechnungsmaßstab, den der jeweilige Versicherer auf die erhaltenen Versicherungsbeiträge anwendet.
  • Die späteren Leistungen aus der U-Kasse an den Arbeitnehmer werden nachgelagert besteuert und unterliegen auch der Krankenversicherungspflicht (§ 229 SGB V). Den Arbeitgeber treffen damit bei der Auszahlung der Leistungen an den Arbeitnehmer die üblichen Arbeitgeberpflichten in Sachen Lohnversteuerung (eventuell nach Abzug des Versorgungsfreibetrags, § 19 Abs. 2 EStG) und Sozialabgaben. Manche U-Kassen übernehmen die Abführung von Steuern und Abgaben (gegen zusätzliche Gebühr).
  • Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus und ist der neue Arbeitgeber nicht bereit, die Versorgung der U-Kasse zu übernehmen, bleibt diese inklusive der Verwaltungs- und Insolvenzsicherungsgebühren beim ehemaligen Arbeitgeber. Einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung der bAV zum neuen Arbeitgeber, gibt es für die U-Kasse nicht. Auch durch eine einseitige Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Arbeitnehmer, wie es bei der Direktversicherung und der Pensionskasse möglich ist (§ 2 Abs. 2 und 3 BetrAVG), kann sich der Arbeitgeber der U-Kasse nicht entledigen.

Fazit

Arbeitgeber können mittels der rückgedeckten U-Kasse ihren Arbeitnehmern eine attraktive, steuerlich voll wirksame, bei richtiger Ausgestaltung risikoreduzierte bAV verschaffen. Für dieses Ziel muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Vorteile klar kommunizieren und hervorheben. Außerdem muss er die steuerlichen Spielregeln sowohl zur optimalen lohn- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung als auch zur Sicherung des höchstmöglichen Abzugs der Leistungen an die U-Kasse als Betriebsausgaben beachten. Da im Normalfall das entsprechend detaillierte Knowhow im Unternehmen fehlt, sollten kompetente Berater eingeschaltet werden.