Corona Virus: Versicherungsschutz für Ärzte noch möglich
Die HDI hat letztes Wochenende die Zielgruppen für den Versicherungsschutz zur Betriebsschließung eingeschränkt.
Derzeit können nur noch Ärzte diesen Versicherungsschutz erhalten:
Voraussetzung:
Die Inhaltsversicherung ist der Grundbaustein
Die Betriebsschließung wird als Zusatzbaustein hinzugewählt
HDI informiert:
Über die Betriebsunterbrechungsversicherung besteht kein Versicherungsschutz, da hier ein Sachschaden vorangegangen sein muss. Auch über die Allgefahrendeckung sind Schäden, die von Bakterien oder Viren verursacht werden, explizit ausgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung (s. Baustein Betriebsschließung, Ziffer 1.1 und 1.1.1). Hierfür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es handelt sich um eine meldepflichtige Krankheit und Krankheitserreger beim Menschen. Dieses Kriterium ist im Falle des Coronavirus seit dem 01.02.2020 erfüllt, denn die Meldepflicht gemäß des Infektionsschutzgesetzes wurde auf das Coronavirus ausgedehnt (s. CorViMV).
2. Die Schließung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Sofern es zur Isolierung von ganzen Gemeinden aufgrund behördlicher Anordnung zum Quarantänegebiet kommt, ist dies einer Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gleichzusetzen.
Es besteht voller Versicherungsschutz, für den Fall der Betriebsschließung durch die zuständige Behörde.
- 75% des Tagesnettoumsatzes max. 30 Tage
- Desinfektionskosten des Betriebes bis zum 5-fachen der Tagesentschädigung
- Waren (Wiederherstellung und Desinfektion.) EUR 10.000
- Bruttolohn-und -gehaltsaufwendungen längstens für sechs Wochen bis zur Höhe der 60-fachen Tagesentschädigung.